Datenschutz

Nicht nur die im Handelsregister registrierten Firmendaten und Personenangaben, sondern auch die von den Firmen für deren Registrierung dem Handelsregisteramt einzureichenden Nachweise wie Versammlungsprotokolle, Statuten, Verträge, Bilanzen, Wahlannahme- und Rücktrittserklärungen etc. sind von Gesetzes wegen öffentlich (Art. 936 Abs. 1 OR). Das bedeutet, dass jedermann ohne Interessennach- weis und zeitlich unbeschränkt sowohl in die im Handelsregister registrierten Firmen- daten als auch in die dem Handelsregisteramt als Nachweise eingereichten Firmenbe- lege Einsicht nehmen kann und das sogar über Internet (Art. 936 Abs. 2 OR). 

Wer dem Handelsregisteramt Firmenbelege einreicht, muss sich dieser Öffentlich- keit bewusst sein. Die Verantwortung dafür, dass die eingereichten Firmenbelege keine nicht öffentlich werden sollenden heiklen Inhalte wie Geschäftsgeheimnisse, schützenswerte Personendaten, "Waschküchenschlüsselstreitereien" etc. enthalten, liegt bei der einreichenden Person/Firma. Das Handelsregisteramt prüft die ihm eingereichten Firmenbelege inhaltlich nur auf ihre Beweistauglichkeit für die von der einreichenden Person/Firma zur Eintragung ins Handelsregister angemeldeten Tatsachen. Eine anderweitige Prüfung oder Wertung des Inhalts nimmt das Handelsregisteramt nicht vor.

Prüfen Sie daher die dem Handelsregisteramt einzureichen beabsichtigten Akten auf datenschutz- und persönlichkeitsverletzende Inhalte und reichen Sie insbesondere von Versammlungsprotokollen keine Vollversionen, sondern nur sich auf den für das Handelsregister relevanten Inhalt beschränkende Auszüge ein.